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   VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455.78   

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https://dejure.org/1979,881
VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455.78 (https://dejure.org/1979,881)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.05.1979 - 8 A 455.78 (https://dejure.org/1979,881)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Mai 1979 - 8 A 455.78 (https://dejure.org/1979,881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bei faktischer Vollziehung eines Ausgleichsabgabenbescheides; Rückforderung einer Schwerbehindertenausgleichsabgabe; Begriff der "öffentlichen Abgaben" im Sinne des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 77
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Bremen, 16.09.1997 - 3 Sa 359/95

    Arbeitsentgelt: Verwendung des Tronc zur Deckung von Personalaufwendungen

    Die Ausgleichsabgabe soll die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber nachdrücklich dazu anhalten, ihre Beschäftigungspflicht wenigstens in der vorgeschriebenen Mindestzahl zu erfüllen und damit die Beschäftigung Schwerbehinderter zu sichern; sie soll aber auch einen Lastenausgleich schaffen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und dadurch erhöhten Belastungen wie durch Zusatzurlaub und besonderen Kündigungsschutz ausgesetzt sind, und denjenigen Arbeitgebern, die zur Einstellung von Schwerbehinderten nicht bereit oder nicht in der Lage sind (vgl. VG Berlin Beschl. v. 25.05.1979 - Az.: 8 A 455/78 - NJW 1980, 77; Cramer, SchwbG , 4. Aufl., Rdn. 3 zu § 11 SchwbG ; Großmann/Schimanski/Dopatka/Pikullik/Poppe-Bahr, GK- SchwbG , Rdn. 3 zu § 11 SchwbG ).
  • VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16

    Bindungswirkung des Integrationsamts an vollziehbare Entscheidungen der

    War die Einordnung der Ausgleichsabgabe als Abgabe für den Fall des § 11 Abs. 2 SchwbG i. V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes noch umstritten (damals für die aufschiebende Wirkung VG Berlin, Beschluss vom 25.05.1979 - 8 A 455.78 -, juris, Rn. 7 ff. und demgegenüber für die sofortige Vollziehbarkeit VGH München, Beschluss vom 22.11.1979 - Nr. 961 XII/78, NJW 1980, 720 jeweils m. w. N.), so hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SchwbG - des späteren § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX und heutigen § 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX - deutlich gemacht, dass eine gesonderte Normierung des Entfallens der aufschiebende Wirkung notwendig war (vgl. BT-Drucksache 10/3138, S. 31 l. Sp. mit dem Hinweis, dass die Erfüllung der Ausgleichsabgabepflicht nicht durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel über Jahre verzögert werden kann, ansonsten Antriebs- und Ausgleichsfunktion unterlaufen werden).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3157/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach § 18 Abs 5 S 3 AuslG -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3293/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3518/88

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3395/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3585/88

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3877/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

    Die engere stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa: Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -, NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beitrage ein, stellt dann aber auf den Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab).
  • VG Berlin, 28.09.1982 - 8 A 312.82

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Festsetzungsbescheid über die Beiträge für

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  • VGH Bayern, 22.11.1979 - 961 XII/78

    Rechtsnatur der Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte

    Die Ausgleichsabgabe nach SchwbG § 8 ist eine öffentliche Abgabe iS von VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung VG Berlin 1979-05-25 8 A 455.78 = NJW 1980, 77).
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